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   OVG Niedersachsen, 27.07.2017 - 5 ME 23/17   

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OVG Niedersachsen, 27.07.2017 - 5 ME 23/17 (https://dejure.org/2017,28331)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.07.2017 - 5 ME 23/17 (https://dejure.org/2017,28331)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Juli 2017 - 5 ME 23/17 (https://dejure.org/2017,28331)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2017 - 5 ME 23/17
    Schließlich birgt die Einengung des Bewerberfeldes anhand dienstpostenbezogener Anforderungen die Gefahr einer vom Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen unabhängigen Ämtervergabe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 28 f.).

    Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 18, 31).

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2017 - 5 ME 23/17
    Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, eine Auswahl des Antragstellers also jedenfalls möglich erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn 27).
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2017 - 5 ME 23/17
    Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, eine Auswahl des Antragstellers also jedenfalls möglich erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn 27).
  • BVerwG, 25.10.2011 - 2 VR 4.11

    Beförderungsdienstposten; Leistungsgrundsatz; Bewerberauswahl; Aussagekraft

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2017 - 5 ME 23/17
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem weiteren Beschluss vom 25. Oktober 2011 (- BVerwG 2 VR 4.11 -, juris Rn. 35) vorgegeben, wann die Anforderungsmerkmale den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen und zur Grundlage einer Beförderungsentscheidung gemacht werden können: Dies ist dann der Fall, wenn die Anforderungsmerkmale grundsätzlich von jedem entsprechend qualifizierten Bediensteten erfüllt werden können, indem die für ein Fortkommen erforderlichen Stellen (Verwendungen) regelmäßig durch - hausinterne - Ausschreibungen vergeben werden.
  • OVG Niedersachsen, 03.01.2017 - 5 ME 157/16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Bewerbungsverfahrensanspruch;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2017 - 5 ME 23/17
    Zutreffend hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass ein Anordnungsgrund vorliegt (vgl. im Einzelnen auch Nds. OVG, Beschluss vom 3.1.2017 - 5 ME 157/16 -, juris Rn. 21ff.).
  • OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16

    Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2017 - 5 ME 23/17
    Demgegenüber kennzeichnet das fakultative/nicht-konstitutive Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen, weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind, oder die ihrer Art nach nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Faktoren - bejahend oder verneinend - festgestellt werden können (Nds. OVG, Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 29 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 08.09.2011 - 5 ME 234/11

    Anforderungen an die formelle und materielle Rechtmäßigkeit einer zur Änderung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2017 - 5 ME 23/17
    Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, eine Auswahl des Antragstellers also jedenfalls möglich erscheint (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.05.2015 - 1 B 67/15

    Nachweis der fehlerhaften Besetzung einer Dienststelle mit einem Konkurrenten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2017 - 5 ME 23/17
    Diese beiden Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf das streitige, im Ausschreibungstext ausdrücklich als "konstitutiv (obligatorisch)" bezeichnete Anforderungsmerkmal c) erfüllt (vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 23.5.2016 - 1 A 839/15 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 13.5.2015 - 1 B 67/15 -, juris Rn. 22 ff.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2016 - 1 A 839/15

    Ausschreibung eines Dienstpostens im Auswahlverfahren hinsichtlich

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.07.2017 - 5 ME 23/17
    Diese beiden Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf das streitige, im Ausschreibungstext ausdrücklich als "konstitutiv (obligatorisch)" bezeichnete Anforderungsmerkmal c) erfüllt (vgl. zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 23.5.2016 - 1 A 839/15 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 13.5.2015 - 1 B 67/15 -, juris Rn. 22 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 03.11.2021 - 5 ME 80/21

    Ausblenden; Auswahlverfahren; Begünstigung; Bewerber;

    An dieser Einschätzung hält der Senat weiter fest (ebenso bereits Nds. OVG, Beschluss vom 7.9.2021 - 5 ME 93/21 -, n. v., Beschluss vom 18.6.2021 - 5 ME 3/21 -, n. v., Beschluss vom 20.5.2020 - 5 ME 76/20 -, juris Rn. 50, Beschl. v. 27.11.2019 - 5 ME 158/19 -, n. v., Beschluss vom 27.7.2017 - 5 ME 23/17 -, juris Rn. 18; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 5.5.2017 - 2 B 10279/17 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 16.3.2017 - 10 B 11626/16 -, juris Rn. 3 ff.; Herrmann, NVwZ 2017, 105; Lorse, NVwZ 2017, 11).
  • VG Kassel, 26.02.2020 - 1 K 124/19

    Anforderungsprofil der Bundespolizei rechtswidrig, wenn zwei Verwendungen in

    Auch die von der Beklagten vorgetragene Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG (Beschluss vom 27. Juli 2017 - 5 ME 23/17, juris) und des diesem folgenden Bayerischen VGH (Beschluss vom 25. August 2018 - 6 CE 17.1550, juris) führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • VG Kassel, 17.03.2022 - 1 L 1830/21
    Auch die von der Beklagten vorgetragene Rechtsprechung des Niedersächsischen OVG (Beschluss vom 27. Juli 2017 - 5 ME 23/17, juris) und des diesem folgenden Bayerischen VGH (Beschluss vom 25. August 2018 - 6 CE 17.1550, juris) führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • OVG Niedersachsen, 20.09.2022 - 5 ME 26/22

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Dienstposten; Verwendung

    Die Rechtmäßigkeit der Einengung des Bewerberfeldes durch das vorliegende konstitutive Anforderungsprofil wird vom Antragsteller im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 27.7.2017 - 5 ME 23/17 -, juris) ausdrücklich nicht (mehr) in Zweifel gezogen (Beschwerdebegründung, S. 9 f. [Bl. 141 f./GA]).

    Dementsprechend hatte der Senat bereits in zwei Beschlüssen vom 27. Juli 2017 (- 5 ME 23/17 - sowie - 5 ME 24/17 -, jeweils juris Rn. 32 ff.) ausgeführt, dass auch Zeiträume einer lediglich faktischen Verwendung als Vorverwendung im Sinne des PEK anzuerkennen seien.

  • VG Bayreuth, 28.09.2021 - B 5 K 20.94

    Auswahlverfahren Bundespolizei, konstitutives Anforderungsmerkmal, keine

    Auch sieht das hier allein maßgebliche Anforderungsprofil in der Stellenausschreibung keine dementsprechende einschränkende Ausnahmemöglichkeit vor (vgl. hierzu NdsOVG, B.v. 27.7.2017 - 5 ME 23/17 - juris Rn. 42).

    Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird, ob es sich bei dem Zweijahreserfordernis um ein konstitutives Anforderungsmerkmal handelt (dafür: NdsOVG, B.v. 27.7.2015 - 5 ME 23/17 - juris Rn. 40; a.A.: VG München, B.v. 21.11.2019 - M 21a E 19.4739 - juris Rn. 41).

  • VG Würzburg, 23.03.2021 - W 1 E 21.393

    Einstweiliger Rechtsschutz, Konkurrentenstreitverfahren, Konkurrenz um

    Denn entsprechend der überzeugenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris; BayVGH, B.v. 25.8.2017 - 6 CE 17.1550 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 27.7.2017 - 5 ME 23/17 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 23.5.2016 - 1A 839/15 - juris) ist anerkannt, dass die geforderte Verwendungsbreite in unterschiedlichen Bereichen im gehobenen Polizeivollzugsdienst mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht.
  • VG Würzburg, 23.03.2021 - W 1 E 21.351

    Einstweiliger Rechtsschutz, Konkurrentenstreitverfahren, Konkurrenz um

    Denn entsprechend der überzeugenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2011 - 2 VR 4/11 - juris; BayVGH, B.v. 25.8.2017 - 6 CE 17.1550 - juris; OVG Lüneburg, B.v. 27.7.2017 - 5 ME 23/17 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 23.5.2016 - 1A 839/15 - juris) ist anerkannt, dass die geforderte Verwendungsbreite in unterschiedlichen Bereichen im gehobenen Polizeivollzugsdienst mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang steht.
  • VG Göttingen, 04.08.2021 - 3 B 181/21

    Konstitutives Anforderungsprofil; Beamter; Dozent; Polizeiakademie

    An ihnen werden, und zwar wiederum vorrangig anhand der Aussagen der dienstlichen Beurteilungen, die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen, um eine optimale Besetzung des Dienstpostens zu gewährleisten (BVerwG, Beschlüsse vom 25.10.2011 -2 VR 4/11- juris Rn. 17; vom 20.06.2013 -2 VR 1/13-, juris Rn. 31 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.07.2017 -5 ME 23/17-, juris Rn. 21).
  • VG Würzburg, 22.08.2023 - W 1 K 23.85

    Bundespolizistin, Verwendungsbreite, Anerkennung einer Verwendung, Wahrnehmung

    Darüber hinaus ist die einer Verwendung zugrundeliegende Organisationsentscheidung für die Frage, ob eine Verwendung vorliegt, nicht entscheidend, da es sich bei der Verwendung eines Beamten um etwas Faktisches handelt (vgl. NdsOVG, B.v. 27.07.2017 - 5 ME 23/17 - juris Rn. 32 ff.), so dass auch Zeiträume einer lediglich faktischen Verwendung als Verwendung im Sinne des PEK anzuerkennen sind.
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